10.03.2016 12:13

Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.

Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a

D-76133 Karlsruhe

Frankfurt/M., 10. März 2016 XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof KarlsruheSoeben, 09. März 2013 erhalte ich per normaler Post, datiert auf den 07. März 2016 laut Frankiertsempel aufgegegeben am 08. März 2016 ihr Schreiben in dem ein/e Fräulein/Frau Geszler auf Formerfordernis eines beim BGH zugelassenen Anwaltes für jegliche Eingabe verweist.Wie Ihnen bekannt sein sollte hat der raffgierige Rechtsanwalt Kofler (der Name erinnert mich an Anwalt Belchschmidt dessen Kanzlei über einer Konditorei Kofler lag) es abgelehnt tätig zu werden wenn der BGH ihm keine Prozesskostenhilfe für das dort vom OLG zugelassene Rechtsmittel zugestehe.Drei OLG-Richter in Frankfurt a.M. waren in 3 UF 167/15 der Meinung:  ?Da die Frage der Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Konstellation
nach den Änderung druch Art. 1 Abs. 1 SorgeRefG noch nicht höchst-richterlich enstchieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG zum BGH zu.? daß es von ganz erheblicher rechtlicher Bedeutung sei (bundes-)höchst-richterlich zu klären inwiefern bei Verfahren um den Entzug des Sorgerechts der nicht sorgberechtigte andere leibliche Elternteil antragsberechtigt ist. Sie zitierten hierbei einen Fall in dem ein Jugendamt leiblichen Eltern die sich über medizinische Nichtbehandlung ihres Kindes einig waren in ihr grundgesetzlich besonders geschütztes Erziehungsrecht eingegriffen werden sollte. Die waren sich jedoch einig ihr Kind lieber von Scharlatanen als von Medizinern ?behandeln? zu lassen. Das leibliche Elternrecht auf Klärung von Erziehungsfragen wurde als GEWICHTIGER bewertet als das Eingriffsrecht Dritter (des Jugendamtes).Der Fall ist überhaupt nicht vergleichbar weil ich als leiblicher Elternteil schon bei der gegen meien Willen geplanten Haus-Geburt
(statt der in einem Krankenhaus) meines Kindes der Meinung war daß die der Esoterik zugeneigte Mutter das Kind durch ihre Verweigerung von Behandlung massiv gefährde. Besorgnis hierüber habe ich auch schon vor der Geburt gegenüber RA Dr. Sieg, Düsseldorf zum Ausdruck gebracht.
Das Jugendamt hätte in mir also eien Verbündeten und keine Gegner wenn es gegen mütterlichen Missbrauch der Erziehungsbefugnisse medizinsiche Scharlatanerie an meinem Kinde verbieten wollte und nicht wie im vom OLG zitierten - ich nenne das laienhaft jetzt mal - ?Präzedenzfall?.Laut OLG fehle im neuen FamFG welches FGG und ZPO als Verfahrensordnung abgelöst hat neuerdings ein entsprechendes Klagerecht. Vorher hatte man die Klagen leiblicher Väter um gemeinsames Sorgerecht ? beim vor-liegenden Fall handelt es sich um eine ersatzweise Klage um Allein-sorgerecht - dadruch zu blockieren versucht daß man statt des § 1626a BGB den § 1626 BGB änderte damit das neue Gesetz in Nachschlagewerken nicht gefunden werden konnte (Budnesratsdrucksache 804/03 vom 17./19. November 2003) und so vorgaukelte eine im Verfahren 1 BvR 933/01 beim Bundesverfassungericht bestehendes Aussetzungsgebot für Sorgerechts-auseindersetzungen habe weiteren Bestand.?Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.?Sie bringen mich regelrecht um ? mein letzter Suizidversuch war am 24. Februar 2016 nachdem ich ihren Beschluss erhielt hinsichtlich abge-lehntem Prozesskostenhilfeantrag das beim Anwalt Kofler verloren gegangen war und das wohl um wieder absichtlich weiter Fristen verstreichen zu lassen ? der Suizidversuch davor war nach Zustellung am 24. Dezember 2014 - der boshaften, bösartigen Rechtsverweigerungs-haltung gegenüber Vätern wegen bei der es stets darum geht Geld zu bekommen, Vermögensauskünfte zu erlangen, nicht jedoch dringliche Streitfragen zu klären. Das ist Körperverletzung mittels des versuches jemanden in den Wahnsinn zu treiben § 226 (1) 3 StGB.Ich werde nun versuchen einen Anwalt zu finden der sich ? seit Koks und Nutten Friedmann muss socleh Äußerung erlaubt sein ? seine Nasen-scheideWaND durch den NASALen Konsum von Kokain nur in der Menge zerfressen lässt wie der Geldbeutel eines HartzIV-Empfängeers es zulässt ihm diesen Konsum zu fianzieren. Hilfs-/Ersatzweise werde ich eben auf Wiedereinstzung in den vorherigen Stand klagen müssen das geht nämlich auch.Ich glaube nicht da es zulässig ist Menschen die deshlab total verarmen weil ihre Ex ihnen eigene Firma und Job durch 15 Seiten Verleumdungen kaputtgemacht hat Anwälte zu verweigern und so den Gang vor Gericht. Seit 15½ Jahren wird mir von Winkeladvokaten der Zugang zu meinem Kidn verwehrt ? mit allen möglichen juristischen Tricksereien die mit der eiegntlichen Rechtsmaterie da ein natürlicher Vater nunmal ein grundgestzlich geschütztes Recht auf Erziehung seines Kindes hat
(so sagen das zumindest die Budnestagsbageordneten die ich auf Abgeordnetenwatch angeschrieben habe) nichts zu tun haben.Gru&SZlig; Maximilian Bähring

P.S.: Wenn dem Kind etwas zustößt (etwa Stockholm-Syndrom) weil das Gerichte permanent Recht verweigert bringe drehe ich Ihnen, den BGH Richtern und Angestellten persönlich den Hals um.


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10.03.2016 03:59

RA Rohnke meinte Fristverlängerungen gibt es nur nei Zustimmung der Gegenseite ud wenn ich keien Prozesskostenhilfe bewilligt bekomme gilt das als fristhemmender grund. Das ist genau was ich auch dem Arschloch von Asfour udn perpelitz/Dr. Wtzel sagte zwischen 9F 104/01 KI und 9F 434/02 UG AG Bad Homburg übereinstimmend mit Ra C.J. Exner Bad Homburg und Ra Dr. Sieg Düsseldorf. Also SCHON WIEDER GELOGEN Asche und Perpelitz!

+++

Maximilian Bähring
Louisenstraße 101
61348 Bad Homburg
Fax: 06172 / 685078 Zustellung mit Zeugen
persönlich/vertraulich
Frau
Uta Brigitta Riek
Lindenallee 2b
61350 Bad Homburg

22. Mai 2002

Da in Sachen Vaterschaftsfeststellung der gemeinsamen Tochter Tabea Lara Riek bis zum 16. Mai 2002 keine Rechtsmittel eingelegt wurden ist das Urteil nun seit dem 17. Mai 2002 rechtskräftig.

Egal ob aus entwicklungspsychologischer, psychoanalytischer, verhaltenspsychologischer, oder sonst irgendeiner Hinsicht  betrachtet, nicht zuletzt der juristischen, ist der Umgang mit beiden Elternteilen für die gemeinsame Tochter wichtig.  

Ich möchte deshalb an das Schreiben meines Bevollmächtigten Herrn Privatdozent Dr. jur. Peter Finger, Frankfurt/Main, an Ihre Anwälte vom 6. Mai 2002 hinsichtlich einer Umgangs-regelung und der nun verstrichenen Frist der Antwort vom 12. Mai 2002 erinnern.

Wir sehen uns nun gezwungen Regelungsantrag stellen/Einstweilige Anordnung beim Amtsgericht erwirken.

Sollte dies nicht mit einem zufriedenstellenden Ergebnis enden, werde ich eine einst-weilige Anordnung in Hinblick auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge, respektive des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, an einen freien Träger der Jugendhilfe herbeiführen, soweit dies dann nicht bereits von Amts wegen geschieht.

Als Ultima Ratio behalte ich die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens der Verletzung der Fürsorge-/Erziehungspflicht und des strafbaren Kindesentzuges ausdrücklichst vor.

Das Jugendamt ist informiert und eingeschaltet.

Bitte überdenken Sie nochmals sorgfältig, inwieweit Sie bereit sind vorgenannten Maßnahmen durch Einverständnis in eine kindgerechte Umgangsregelung das Bedürfnis zu nehmen. Eine Antwortfrist erübrigt sich, da bis zum Finden einer Regelung oben genannte Maßnahmen ergriffen werden.

Gruß,

+++

Maximilian Bähring
Louisenstraße 101
61348 Bad Homburg
Fax: 06172 / 685078 Fax: 069 / 701954
Herrn
Dr. jur. Peter Finger
Emil Sulzbach Straße 22
60486 Frankfurt/Main

17. April 2002

Sehr geehrter Herr Dr. Finger, heute ist die Rechtsmittelfrist des Verfahrens hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung abgelaufen. Dies ergab meine gestrige Akteneinsicht (Empfangsbekenntnisse) beim AG Bad Homburg. Eine Anfrage beim OLG Frankfurt/Main ergab, dass keine Rechtsmittel eingelegt sind. Die Bestätigung will das OLG im Verlaufe des heutigen Tages zufaxen.
Das Urteil sollte somit rechtskräftig sein. Wegen des deklaratorischen Charakters der Statusänderung ist die Mutter des Kindes mit der Gewährung des Umganges nun seit dem 26.10.2000 im Verzug.

Sollte seitens der Mutter meines Kindes oder deren Bevollmächtigter keine Antwort auf Ihr Schreiben vom 6.5.2002 erfolgt sein, so bitte ich nun den Regelungsantrag bei Gericht zu stellen. Herr Dr. Walter scheint erkrankt zu sein so dass Herr Dr. Knauth in diesem Verfahren zuständig sein wird.  

Ich bitte in diesem Zusammenhang noch Antrag auf einen Verfahrenspfleger für das Kind nach §50 FGG Abs 2. zu stellen, soweit dies möglich ist. (Ich verstehe doch richtig dass ich nach § 1684 I BGB meine Tochter auf Umgang verklage, nicht Ihre Mutter? Ich denke dass wir mit den Asfours hier nicht weiterkommen.

§ 50
Verfahrenspfelger (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
      1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht [?]

Vorab bereits vielen Dank für Ihre Mühe und die bisher geleistete Arbeit, verbunden mit den besten Wünschen für ein geruhsames Pfingstfest. Mit freundlichem Gruß, Ihr Maximilian Bähring

+++  

Maximilian Bähring
 Louisenstraße 101
 61348 Bad Homburg per Fax:
0 61 72 / 2 93 67
Cannawurf & Perpelitz
Louisenstraße 99
61348 Bad Homburg  29. 4. 2002 Sehr geehrte Frau Asche,
Sehr geehrter Herr Perpelitz,
Sehr geehrter Herr Cannawurf,
Sehr geehrter Herr Dr. Wetzel,

nach Übersendung des Urteiles Bähring ./. Riek hat Frau RA Asche mir die Frist der Rechtswirksamkeit bei Nichteinlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil mit dem  

17. 5. 2002, 24:00 Uhr  

benannt. Im daraufhin vereinbarten Gespräch am Dienstag, den 23. April erklärte Frau RA Asche, nach der ZPO-Reform betrage die Rechtsmittelfrist nun zwei Monate, würde also am

17. 6. 2002, 24:00 Uhr  

enden.

Des weiteren hat Sie mir den Eindruck vermittelt, der gegnerische Bevollmächtigte könne ein solches Verfahren beliebig in die Länge ziehen.

Zwischen beiden Terminen liegt ein Monat. Sie hindert uns an der Einreichung einer einstweiligen Anordnung des Umganges und damit dem Weiterkommen in Richtung des definierten Zieles, Umgang mit meiner Tochter Tabea Lara Riek.

Ich habe am Mittwoch den 24. April 2002 einen Rechtsanwalt, mit dem ich privat bekannt bin, gebeten dies doch bitte zu überprüfen. Er hat mich daraufhin umgehend zurückgerufen und erklärt, die Rechtsmittelfrist betrage, eingehendes Studium der ihm vorliegenden Gesetze und Kommentare, auch nach der ZPO Reform, einen Monat.

?  / -2-

-2-

Die nun vorliegenden zwei unterschiedlichen Meinungen von Rechtsanwälten haben mich dann doch verunsichert. Also habe ich einen mir bekannten Rechtsanwalt einer großen Kanzlei unter Zusendung des Urteils gebeten hier zur Klärung beizutragen.

Die Auskunft dieses Anwaltes, der im übrigen einen Referendar hier nochmals hat Recherche betreiben lassen, betrug ebenfalls einen Monat. Dies ergibt sich aus § 517 ZPO

?Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; [?] und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils [?]? .

Nur wenn Herr RA Asfour die Berufung einlegt  hat er einen weiteren Monat Zeit diese zu begründen: Dies ergibt sich aus §520 ZPO:  

?Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, [?] . Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird [?]?

Der gegnerische Bevollmächtigte muss also spätestens am 17. 5. 2002 Berufung eingelegt haben um irgendwelche Fristen zu verlängern. Ob ihm das ?kauen eines ausgekauten Kaugummis? in zukünftigen Verfahren irgendwelche Vorteile bringt ist fraglich, insofern das einreichen der Berufung insgesamt. Ergo gilt zunächst die Frist von einem Monat.  

Die Information von Frau RA Asche ist insofern falsch.

Ich sehe mich daher gezwungen im Umgangsverfahren anderweitig Rechtsbeistand zu suchen.

Das Mandat ist Ihnen damit entzogen.

Mit freundlichem Gruß,

Maximilian Bähring


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